Die private Krankenversicherung (PKV) ist für alle Angestellte und Arbeiter mit einem jährlichen Brutto-
einkommen oberhalb der Versicherungs-
pflichtgrenze (48.150 EUR) und für Selbstständige ohne Berücksichtigung Ihres Einkommens eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auf dieser Seite können Sie einen individuellen und unverbindlichen Vergleich für Ihre private Krankenversicherung einholen. In einem persönlichen Gespräch erhalten Sie ein auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse abgestimmtes Angebot.

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Familienversicherung

Unter Familienversicherung wird in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen (Kinder, Ehegatte, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verstanden.

Die Familienversicherung ist beitragsfrei.

Voraussetzungen

Um familienversichert sein zu dürfen, müssen nach § 10 des fünften Sozialgesetzbuches (Krankenversicherung) und analog § 25 des elften Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherung) folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Der Kandidat ist unterhaltsberechtigt gegenüber einem Versicherten, der selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist
  2. Der Kandidat verfügt über nur geringes Gesamteinkommen,
    • 2005: bis zu 345,00 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach SGB IV.§18)
    • 2005: bis zu 400,00 € im Monat bei einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob).
Für nebenberuflich Selbstständige gilt ein
  • Einkommen geringer als 400 €
  • keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
  • Arbeitszeit unter 18 h wöchentlich
  • Zuwendungen wie der nichtrückzahlbare Anteil von BAföG oder entsprechend bundesfinanzierte Stipendien oder Sozialleistungen wie Pflegegeld nach dem elften Sozialgesetzbuch gelten hier nicht als Einkommen.

Bei Kindern muss zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • das 18. Lebensjahr ist nicht vollendet
  • das 23. Lebensjahr ist nicht vollendet und das Kind ist nicht erwerbstätig
  • das 25. Lebensjahr ist nicht vollendet und das Kind befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet ein freiwilliges soziales Jahr. Nur hier ist eine Verlängerung um die eventuell geleistete gesetzliche Dienstzeit möglich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch die Dienstzeit unterbrochen oder verzögert wurde.
    • die Altersgrenze entfällt, wenn das Kind nach dem neunten Sozialgesetzbuch als behindert gilt und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten: Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind versichert war.

Seit dem Jahr 2005 ist in Deutschland die Familienversicherung für mehrere Ehefrauen (Vielehe) nicht mehr möglich. Weiterhin wurde die Aufnahme von Enkelkindern in die Familienversicherung erheblich vereinfacht, wovon vor allem junge Eltern, die selbst noch Schüler oder Studenten sind, profitieren.

Die Familienversicherung ist nachrangig gegenüber den meisten Pflichtversicherungen:

  • Versicherungspflichtige Beschäftigungen, auch Berufsausbildungen gegen Entgelt unter dem oben genannten Gesamteinkommen
  • Empfänger von Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosengeld II besteht i. d. R. Anspruch auf Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft)
  • Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

Vorrangig ist die Familienversicherung gegenüber:

  • Freiwillige Versicherung
  • Krankenversicherung der Studenten / Praktikanten

Quelle: Wikipedia



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