Nichtselbstständige Tätigkeit
Die Krankenkassen finanzieren sich hauptsächlich aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber. Sonstige Einnahmen spielen nur eine untergeordnete Rolle. Die einzelnen Krankenkassen legen ihre Beitragssätze autonom in ihrer jeweiligen Satzung fest. Sie betragen derzeit etwa 12 - 16 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens.
Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenkassen teilten sich bis Juni 2005 der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. D. h. bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14% bezahlte der Arbeitnehmer davon die Hälfte (7%) von seinem Bruttoeinkommen. Zum 1. Juli 2005 wurden aber alle Beitragssätze der Arbeitnehmer um 0,9% erhöht. Statt bisher 14% / 2 = 7% zahlt ein Arbeitnehmer jetzt also 14% / 2 + 0,9% = 7,9%. Der Beitrag eines Arbeitgebers bleibt dagegen mit 7% gleich.
Der Staat führte diese Einteilung ein, damit Krankenkassen höhere Beiträge erhalten können (Finanzierung der Ausgaben) und Arbeitgeber nicht zusätzlich mit höheren Sozialabgaben belasten werden.
Beiträge müssen nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) entrichtet werden. Liegt das Entgelt des Versicherten darüber, fällt für den übersteigenden Anteil des Entgeltes kein Beitrag an.
Die Krankenkassen haben in der Regel keine Kontrolle, wieviel Beitrag ein einzelnes pflichtversichertes Mitglied bezahlt, da der Arbeitgeber die Beiträge für alle Mitarbeiter, die in der gleichen Kasse sind, in einer Summe an die Krankenkasse bezahlt. Diese vereinfachte Verfahrensweise ist deshalb möglich, weil in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Beitragshöhe besteht (vgl. Solidaritätsprinzip). Diese Überweisung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Prüfer der Rentenversicherung geprüft.
Durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene „Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (Beitragssatzsicherungsgesetz) ist die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abgekoppelt worden. Vielmehr ist sie ab 2003 an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (diese ist entscheidend bei der Frage, ob jemand die Möglichkeit hat, sich privat zu versichern, näheres siehe unten im Abschnitt „Versichertenstruktur“) angebunden (§ 223 Abs. 3 SGB V). Sie wird auch alljährlich entsprechend dieser besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze dynamisiert.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2006 bundeseinheitlich 42.750 € (3 562,50 € pro Monat). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2006 bundeseinheitlich 47.250 € (3.937,50 € pro Monat).
Gesetzlich Versicherte müssen seit dem 1. Januar 2004 den vollen Krankenversicherungsbeitrag für ihre Betriebsrenten bzw. Pensionen selbst leisten. Bis dahin wurde hierfür der halbe Beitragssatz veranschlagt (Folge der Gesundheitsreform 2003).
Selbständige Tätigkeit
Während bei Angestellten das Bruttoeinkommen der Maßstab ist, wird bei Selbstständigen zunächst einmal unterstellt, dass ihre Monatseinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Wer der Kasse ein geringeres Einkommen nachweisen kann (bspw. durch Kontoauszüge oder die Einkommenssteuer-Vorauszahlungen), erhält einen angepassten Beitrag:
Für sonstige freiwillige Mitglieder (z.B. Arbeitslose ohne Einkünfte und Ansprüche auf Unterstützung) werden Mindesteinnahmen von 816,67 € und ein absoluter Mindestbeitrag von 115,97 € angenommen.
Als versicherungspflichtige Einnahmen gelten bei freiwilligen Mitgliedern nicht nur die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sondern sämtliche Einkunftsarten des EStG und sogar das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss, die bei der Rentenversicherung nicht mitgerechnet werden.
Wird neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eine weitere selbstständig in Teilzeit ausgeübt, so ändert sich nichts am Beitrag, solange Einkünfte und Umfang nicht die Haupttätigkeit übersteigen.
VerwaltungskostenDie jährlichen Verwaltungskosten der GKV betrugen:
Die Leistungsbearbeitungskosten sind darin enthalten. In der PKV werden diese Kosten als Schadensabwicklungskosten zu den Leistungsausgaben gezählt und nicht getrennt ausgewiesen.
Quelle: Wikipedia