Der Versichertenkreis wird (wie bei den anderen Sozialversicherungszweigen auch) kraft Gesetzes bestimmt (Pflichtversicherung).
Ein konstitutives Element der GKV ist das Solidaritätsprinzip: Dieses kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Beiträge (anders als bei privaten Krankenversicherungen) nicht in Abhängigkeit vom individuellen Risiko, sondern entsprechend der finanziellen Leistungskraft des einzelnen Versicherten erhoben werden. Leistungen erhält der Versicherte jedoch (mit Ausnahme des Krankengeldes) beitragsunabhängig. Außerdem sind Familienangehörige, soweit ihr eigenes Einkommen nicht gewisse Grenzen überschreitet, kostenlos mitversichert. Auf diese Weise findet ein Transfer statt vor allem zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Besserverdienenden und Niedrigverdienenden sowie Kinderlosen und Kinderreichen.
Die Mitgliedsbeiträge werden prozentual zum jeweiligen Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das GKV-System funktioniert nach dem Umlageverfahren, die laufenden Ausgaben müssen also durch die jeweils laufenden Einnahmen gedeckt werden. Der Einzelne erhält im Krankheitsfall unmittelbar Sachleistungen, ohne dass er gegenüber den Leistungserbringern direkte Zahlungen zu leisten hat. Dies wird als Sachleistungsprinzip bezeichnet. Das Sachleistungsprinzip wird allerdings durchbrochen von Zuzahlungen.
Der Leistungskatalog der GKV ist relativ umfangreich im Vergleich zu Staaten wie Schweiz, USA oder Niederlande. Das Zusammenwirken von Versicherten, Krankenkassen, Krankenhäusern, (Zahn-)Ärzten bzw. deren Vereinigungen auf Bundes- und Landesebene ist durch das Prinzip der Selbstverwaltung geprägt. Dieses soll allen Beteiligten die Mitwirkung an der Ausgestaltung der Gesundheitssicherung ermöglichen. Die starke Positionierung intermediärer Instanzen, wie die Verbände der Krankenkassen und Leistungserbringer, ist dabei ein besonderes Merkmal des deutschen Gesundheitssystems.
Quelle: Wikipedia