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einkommen oberhalb der Versicherungs-
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Private Pflegeversicherung ist keine Verhandlungsmasse

In den Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD geht es auch um den Vorschlag der SPD, auf die „Reserven“ der privaten Pflegeversicherung zurückzugreifen, um die soziale Pflegeversicherung zu sanieren.

Die PKV als Träger der privaten Pflegeversicherung ist von dem Vorschlag alarmiert. Dieser Vorschlag

- wäre ein klarer Verstoß gegen das Verfassungsrecht und
- würde die Probleme der Pflegeversicherung verschärfen.

(1) Die private Pflegeversicherung hat keine „freien Reserven“, auf die man zugreifen kann. Die private Pflegeversicherung berechnet risikogerechte Beiträge. Reserven, die daraus entstehen, dass höhere Beiträge berechnet werden als zur kalkulatorischen Risikoabdeckung eines Versicherungskollektivs während der gesamten Vertragslaufzeit erforderlich sind, sind in der privaten Pflegeversicherung nicht möglich. Folglich können auch keine Reserven gebildet werden. Das ist anders in der sozialen Pflegeversicherung, wo bekanntlich keine risikobezogene Kalkulation möglich ist. Hier waren deshalb im Einführungsjahr der Pflegeversicherung Beiträge möglich, die über dem Risiko lagen. So sind zunächst Rücklagen respektive Reserven gebildet worden, die nun nach und nach aufgebraucht werden.

(2) Die private Pflegeversicherung bildet Rückstellungen. Dem Kapitaldeckungsverfahren der PKV entspricht es, dass die PKV Rückstellungen bildet,
damit allein altersbedingte Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden. Im Unterschied zu Reserven dürfen Rückstellungen immer nur zweckgebunden verwendet werden.

Rückstellungen müssen rechtlich von Unternehmen gebildet werden, um in der Gegenwart begründete Verpflichtungen, die erst in der Zukunft fällig werden, auszugleichen. PKV-Unternehmen sind deshalb, um diese Verpflichtung zu erfüllen, sowohl nach dem Handelsrecht (§ 249 HGB) als auch nach dem Versicherungsaufsichtsrecht (§ 12 Abs. 1 VAG) gezwungen, Rückstellung zu bilden. Die Ansprüche der Versicherten, von Beitragserhöhungen wegen des „Älterwerdens“ verschont zu bleiben, haben Eigentumsrang. Die Unternehmen können die Rechtsansprüche dann später nur durch die Auflösung der Rückstellung erfüllen bzw. finanzieren. Die Rückstellungen in der privaten Pflegeversicherung sind deshalb verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geschützt.

Jeder Eingriff in diese Eigentumsrechte wäre eine Enteignung wie das Gutachten von Prof. Otto Depenheuer ausführt (Anlage 1). Zwar sind in engen verfassungsrechtlichen Grenzen – die im Übrigen hier aber nicht gegeben sind – Enteignungen sogar möglich, aber die Betroffenen müssen entschädigt werden. Selbst wenn der politische Zugriff auf die Rückstellungen also möglich wäre, müssten dann die Versicherten im gleichen Umfang entschädigt werden. „Verfügungsmasse“ zur Sanierung der sozialen Pflegeversicherung ist hieraus also in keinem Fall zu gewinnen.

Depenheuer: „Ein Zugriff auf die Rückstellungen der privaten zugunsten der sozialen Pflegeversicherung bedeutete eine Enteignung, die aber nicht nur dem Erfordernis des allgemeinen Wohls keine Rechnung tragen würde, sondern wegen der Entschädigungsverpflichtung zu einem fiskalischen Null-Summen-Spiel führte“.

(3) Die Rückstellungen in der privaten Pflegeversicherung sind von den Privatversicherten durch überdurchschnittlich hohe Beiträge selber finanziert worden.
Die Versicherten in der privaten Pflegeversicherung zahlen zur Finanzierung ihrer künftigen Altersabsicherung höhere Beiträge als in der sozialen Pflegeversicherung. Der monatliche Durchschnittsbeitrag pro Kopf betrug in der privaten Pflegeversicherung 2003 monatlich 35 Euro, in der sozialen Pflegeversicherung hingegen nur knapp 20 Euro.

(4) Richtig ist, dass die private Pflegeversicherung noch vergleichsweise weniger Pflegefälle hat als die soziale Pflegeversicherung.

Noch ist die Altersstruktur in der privaten Pflegeversicherung günstiger als in der sozialen Pflegeversicherung. Dies wird sich in den nächsten Jahren jedoch erheblich ändern. Würde die Altersstruktur der privaten Pflegeversicherung heute schon der Altersstruktur der sozialen Pflegeversicherung entsprechen, dann müsste die private Pflegeversicherung deutlich mehr als die heute vorhandenen 14 Mrd. Euro Alterungsrückstellungen gebildet haben. Dies zeigt umgekehrt das Ausmaß der Unterfinanzierung der sozialen Pflegeversicherung. Die Unterfinanzierung des einen Zweiges kann man aber nicht dadurch lösen, dass man die richtige Finanzierung des anderen Zweiges missbraucht bzw. sogar auflöst.

(5) PKV-Versicherte sind kein besseres Pflegerisiko als GKV-Versicherte.

Die wiederholt geäußerte Vermutung, PKV-Versicherte seien weniger pflegebedürftig als GKVVersicherte, ist unzutreffend. Dies wird aus Folgendem deutlich:

Bezieht man die gesamten Leistungsausgaben des Jahres 2003 auf alle Versicherten ab Alter 65, so entfallen auf den Einzelnen in der privaten Pflegeversicherung 1.050 € und in der sozialen Pflegeversicherung 1.181 €.

Noch deutlicher ist der Vergleich bei den Hochbetagten. Die Pflegewahrscheinlichkeit derjenigen Versicherten, die 90 Jahre und älter sind, liegt in der privaten Pflegeversicherung bei 57,4 % und in der sozialen Pflegeversicherung bei 53,5 %. In Anbetracht der längeren Lebenserwartung von PKV-Versicherten und in Anbetracht des bevorstehenden starken demographischen Wandels in der PKV liegt hierin eine besondere Zukunftshypothek.

Fazit:

Die PKV sieht insgesamt den Vorstoß der SPD nicht nur als verfassungsrechtlich unmöglich, sondern auch als ordnungspolitisch fatal an. Über den Umweg der Pflegeversicherung soll der Einstieg in die Bürgerversicherung versucht werden. Dies wäre in der Pflegeversicherung der vollständige Abschied von der Kapitaldeckung - ein Weg, der nicht nur mit Blick auf die nachwachsenden Generationen unverantwortlich wäre.

Quelle: Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

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