Privatpatient (richtiger: Selbstzahler) ist die in Deutschland umgangssprachliche Bezeichnung für eine Person, denen der Arzt, das Krankenhaus, die Apotheke und sonstige Leistungserbringer Honorare und Entgelte unmittelbar in Rechnung stellen. Diesem steht der sog. "Kassenpatient" oder neutraler ausgedrückt der "Allgemeinpatient" gegenüber, bei dem die gesetzliche Krankenversicherung über den Umweg der Kassenärztlichen Vereinigung dem Arzt die Leistung nach schwankendem Punktwert vergütet. Privatpatienten sind häufig, aber nicht notwendig, bei einer privaten Krankenversicherung versichert oder zusatzversichert.
Privatpatient und Behandler gehen einen privaten zweiseitigen Behandlungsvertrag ein. Das Honorar regelt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit nach Schwierigkeitsgrad verschiedenen Steigerungssätzen (Faktoren), deren höchste Stufe schriftlicher Begründung in jedem Einzelfall bedarf und daher selten gefordert wird. Auch wenn der Privatpatient eine Erstattung seiner Behandlungskosten mit einer privaten Krankenversicherung vertraglich geregelt hat, muss er dennoch zunächst den Rechnungsbetrag vorstrecken. Nachdem er die Rechnung bei seiner Versicherung eingereicht hat, bekommt er die vertraglich vereinbarten Kostenanteile erstattet. Analog zahlt der Privatpatient bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein. Das ärztliche und andere Behandlungshonorare sind im Vergleich zur Vergütungspunkteordnung der gesetzlichen Krankenversicherung namens "Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)" ein bezüglich Patientenkollektiv und Ärztegemeinschaft unbudgetiert, im Geldwert konkret und sicher, oft auch gering höher.
Vorteile als Privatpatient