Die Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den im Sozialgesetzbuch (SGB) normierten grundsätzlichen Versicherungszwang und das Zustandekommen der Versicherung von Gesetzes wegen. Entsprechende Regelungen gibt es für alle Zweige der Sozialversicherung. Ein Versicherungsvertrag oder eine besondere Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers ist für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich. Sie entsteht in der Regel unabhängig von einer Anmeldung oder von der Beitragszahlung (Ausnahme: Künstlersozialversicherung). Um Leistungen in der Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Beiträge gezahlt worden sein. In den anderen Versicherungszweigen genügt lediglich die Mitgliedschaft als Anspruchsvoraussetzung, die u.a. durch die Versicherungspflicht entsteht.
Rechtsgrundlagen der Versicherungspflicht:
Krankenversicherung § 5 SGB V; Pflegeversicherung §§ 20 f. SGB XI; Rentenversicherung §§ 1 f. SGB VI;Arbeitslosenversicherung § 25 ff. SGB III; Unfallversicherung § 2 SGB VII
Quelle: Wikipedia