Der VVaG ist eine besondere Rechtsform für Versicherer. Für die besondere, nur für Versicherer zulässige Rechtsform des VVaG gibt es kein eigenes Gesetz. Er unterfällt den Regelungen über den Verein im BGB (§§ 21 ff.). Es handelt sich nicht um eine Unternehmensrechtsform. Die speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen für den VVaG sind im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), §§ 15 - 53b geregelt. Dem VVaG nicht unähnlich ist die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die allerdings nur selten bei Versicherern vorkommt. Hier sind die Versicherungsnehmer Mitglieder, die Gründung beruht allerdings auf einem Hoheitsakt. Die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts kennt zwar auch keine gewinnberechtigten Eigentümer, sondern nur Träger, dient aber nicht ausschließlich den Belangen der Versicherungsnehmer, sondern meist auch allgemeinen öffentlichen Interessen, z.B. an der Entwicklung des Versicherungswesens.
Der VVaG ist getragen von den Bedürfnissen seiner Mitglieder. Das sichert ihm Marktnähe und Innovationskraft. Ähnlich dem Entscheidungsgremium der Hauptversammlung für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft hat der Versicherungsverein für seine Mitglieder als oberstes Organ die Mitgliedervertreterversammlung, teilweise auch Hauptversammlung genannt. Allerdings können die Mitglieder heute nur noch in wenigen VVaG die Zusammensetzung der Mitgliedervertreterversammlung selbst bestimmen.
Bei den VVaG gibt es vereinfachte Vorschriften für kleinere Vereine, die nur einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach begrenzten Wirkungskreis haben (§ 53 VAG). Kleinere Vereine sind z.T. sehr bodenständige, lokale Versicherer, die von kleinen Gruppen von Versicherungsnehmern zum direkten gegenseitigen Nutzen betrieben werden.
Quelle: Wikipedia