Die private Krankenversicherung (PKV) ist für alle Angestellte und Arbeiter mit einem jährlichen Brutto-
einkommen oberhalb der Versicherungs-
pflichtgrenze (48.150 EUR) und für Selbstständige ohne Berücksichtigung Ihres Einkommens eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung. Auf dieser Seite können Sie einen individuellen und unverbindlichen Vergleich für Ihre private Krankenversicherung einholen. In einem persönlichen Gespräch erhalten Sie ein auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse abgestimmtes Angebot.

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Vorversicherungszeiten der freiwilligen Versicherung

Alle Zeiten einer Versicherung bei einer Krankenkasse, als Familienangehöriger, als Pflichtmitglied oder als Freiwilliges Mitglied, gelten als Vorversicherungszeiten. Zeiten einer Mitgliedschaft, die aus einer Rentenantragstellung rühren (§ 189 SGB V) als auch Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 SGB V) werden nicht anerkannt.

  • Für Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet, kann auf Antrag die Freiwillige Versicherung durchgeführt werden, wenn der Betreffende in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Monate, oder in den letzten 12 Monaten durchgängig 12 Monate gesetzlich krankenversichert war. Bei der Bildung der Rahmenfrist wird der Tag des Ausscheidens in die Frist einbezogen. (Beispiel: Ende der Beschäftigung und Ende Pflichtmitgliedschaft 13. März 2006; Rahmenfrist 14. März 2001 bzw. 14. März 2005)
  • Für Familienversicherte, deren Anspruch auf die Familienversicherung erlischt gelten dieselben Regelungen zur Vorversicherungszeit. Allerdings gilt hier diese auch als erfüllt, wenn der Elternteil, aus welchem sich Familienversicherung ableitet, die Vorversicherungszeiten erfüllt. Hier können eigene Versicherungszeiten aber nicht mit Zeiten des Elternteils zusammengerechnet werden.
  • Versicherungsfreie Berufsanfänger sind Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind. Diese Personen brauchen keine Vorversicherungszeit erfüllen.
  • Für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch – neuntes Buch, SGB IX gelten erweiterte Regelungen zur Erfüllung der Vorversicherungszeit. So wird die Vorversicherungszeit nicht gefordert, wenn der Schwerbehinderte aufgrund der Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage war, diese Voraussetzung zu erfüllen. Schwerbehinderte können beitreten, wenn sie selbst, ein Elternteil oder ein Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Die Vorversicherungszeiten müssen nicht zusammenhängend verlaufen.
  • Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer sind hier Personen, die vor Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland als Arbeitnehmer Mitglied einer Krankenkasse waren und deren Mitgliedschaft wegen Aufnahme der Beschäftigung im Ausland endete. Wenn diese Personen nach der Rückkehr innerhalb von zwei Monaten eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, haben sie die Möglichkeit der Krankenkasse freiwillig beizutreten. Auch hier ist keine Vorversicherungszeit erforderlich.
Quelle: Wikipedia


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