Alle Zeiten einer Versicherung bei einer Krankenkasse, als Familienangehöriger, als Pflichtmitglied oder als Freiwilliges Mitglied, gelten als Vorversicherungszeiten. Zeiten einer Mitgliedschaft, die aus einer Rentenantragstellung rühren (§ 189 SGB V) als auch Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 SGB V) werden nicht anerkannt.