Zu den versicherungspflichtigen Personen zählen grundsätzlich:
- alle Beschäftigten (Arbeitnehmer), Auszubildenden, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbstständigen Landwirte und Künstler,
- bestimmte behinderte Menschen und
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen.
Der Kreis der pflichtversicherten Personen erweitert sich in der gesetzlichen Unfallversicherung auf:
- Kinder während des Besuchs von Kindergärten,
- Schüler während des Besuchs von allgemein bildenden Schulen,
- Studierende während des Besuchs von Hochschulen,
- Pflegepersonen,
- Helfer beim Bau eines steuerbegünstigten oder öffentlich geförderten Familienheimes,
- Hilfeleistende bei Verkehrsunfällen,
- Lebensretter,
- Entwicklungshelfer,
- Gefangene,
- Rehabilitanden,
- Blutspender sowie
- bestimmte ehrenamtlich Tätige und
- einige Selbstständige usw. Die Versicherungspflichtigen stellen damit den größten Personenkreis in der deutschen Sozialversicherung.
Erfüllt jemand die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht, dann tritt diese Kraft Gesetzes ein. Sie beginnt damit um 0.00 Uhr des Tages, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Eine meist erforderliche Anmeldung durch bspw. den Arbeitgeber hat nur formellen Charakter und keine Bedeutung für die Versicherungspflicht.
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im jeweiligen Sozialgesetzbuch im Anschluss an die Regelungen zur Versicherungspflicht ausdrücklich geregelt.
Quelle: Wikipedia
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