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Gerichtsentscheidung zum Versandkonzept der dm-Drogeriemarktkette

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat im "dm"-Fall entschieden. Die Richter sind der Auffassung, dass das von der Drogeriemarktkette in den nordrhein-westfälischen Filialen praktizierte Modell zulässig ist. Damit wurde den Bedenken der Stadt Düsseldorf nicht Rechnung getragen.

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände bedauert das Urteil. ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf: "Das ist ein schwarzer Tag für den Verbraucher- und Patientenschutz. Die Entscheidung verschärft ein ohnehin brennendes Problem. Der Gesetzgeber hatte nicht die Absicht, mit der Zulassung des Versandhandels die Anforderungen an die stationäre Arzneimittelversorgung zu demontieren. Deshalb müssen sofort diese und alle anderen Ausfransungen der Medikamentenversorgung und Arzneimittelabga-bestellen außerhalb von Apotheken gestoppt bzw. untersagt werden."

"Es geht darum, die Verbraucher aktiv zu schützen und ihnen ein qualitatives Höchstmaß bei der Arzneimittelversorgung und  sicherheit zu garantieren. Die Politik in Bund und Ländern ist jetzt gefordert. Nur eine Reduktion des Versandhandels auf das europarechtlich geforderte Maß beugt diesem und weiteren Irrwegen des Marktes umfassend vor", so Wolf.

Wolf fordert, dass auch ungenehmigten Rezeptsammelstellen, der Abgabe an Kiosken, durch Automaten, im Wege der Selbstbedienung und anderen Markterscheinungen nachhaltig entgegengetreten wird.

Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist ein Angebot der dm-Drogeriemarktkette, Arzneimittel bei einer kooperierenden Versandapotheke in Holland u.a. zur Abholung in der jeweiligen dm-Filiale zu bestellen. Dies hatte die Stadt Düsseldorf untersagt.

Quelle: ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände



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