Ende Februar 2008 haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit der Ankündigung zu Wort gemeldet, Vertragsverhandlungen über die Vergütung der vom Basistarif umfassten Leistungen aufzunehmen.
Wie jetzt bekannt wurde, nehmen diese Verhandlungen - an der auch die beihilfegewährenden Stellen beobachtend teilnehmen - eine Entwicklung, die massive Auswirkungen auf die bestehenden Strukturen befürchten lassen.
Dem Vernehmen nach planen die Verhandlungspartner den Basistarif in einer Weise auszugestalten, die dazu führt, dass die zukünftigen PKV-Basistarif-Versicherten quasi aus der PKV herausgelöst und in das GKV-System überführt würden. Namentlich sei vorgesehen, dass der Leistungskatalog des Tarifes exakt den von EBM und Bema - einschließlich aller Mengenbegrenzungen - übernimmt.
Die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte solle dem VdAK-Punktwert entsprechen und über die K(Z)V abgerechnet werden.
Eine starke Private Krankenvollversicherung ist und bleibt für das Gesundheitssystem Deutschlands unerlässlich. Der von den Verhandlungspartnern eingeschlagene Weg birgt jedoch die Gefahr in sich, einer Einheitsversicherung den Weg zu ebnen.Mit einstimmigem Vorstandsbeschluss hat die Bundeszahnärztekammer auf ihrer jüngsten Sitzung einen Beschluss verabschiedet, der diese Aktivitäten in Frage stellt.
Das geplante Umsetzungsverfahren mit seiner umfangreichen Versozialrechtlichung und Bürokratisierung wird strikt abgelehnt. Den Vorstand eint die Überzeugung, dass Regelungsverfahren, die über den gesetzlichen geforderten Umfang hinaus gehen, den Interessen der Zahnärzteschaft und den Interessen der Privatversicherten im Basistarif schaden. Hierzu zählen namentlich:
"Der Vorstand der BZÄK lehnt die derzeitigen Bestrebungen der KZBV und der KZVen im Zusammenhang mit dem Basistarif ab. Er fordert vielmehr den Vorstand der KZBV auf, sich bei allen Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Basistarif allein auf die im Gesetz vorgegebenen Fakten zu beschränken und dabei insbesondere den Grundsatz der Kostenerstattung beim Basistarif auf keinen Fall aufzugeben."
Quelle: Bundeszahnärztekammer